Satzung

Satzung der FfD
in der Fassung vom 19. Juni 2019

§ 1 Zweck der FfD
Die Organisation Freunde für Deutschland FfD will durch ihre Medienpräsenz und ihrer Öffentlichkeitsarbeit das politische Leben in Deutschland mitgestalten und der Bevölkerung eine Möglichkeit bieten, das politische Geschehen in unserem Land aus einem anderen Blickwinkel zu sehen.


§ 2 Name der Organisation
Die Organisation führt den Namen „Freunde für Deutschland FfD“.

§ 3 Sitz der Organisation
Der Sitz der Organisation Freunde für Deutschland FfD ist in 65779 Kelkheim – Frankfurter Straße 177.

§ 4 Mitgliedschaft
Voraussetzungen: Jeder kann Mitglied der Freunde für Deutschland FfD werden, der die Ziele der Organisation unterstützt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation schließt die Mitgliedschaft bei FfD nicht aus, so lange das Programm der anderen politischen Organisation nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Organisation FfD steht.

§ 5 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende der FfD in Abstimmung mit anderen Führungsmitgliedern. Die Entscheidung, ob ein Bewerber aufgenommen wird, fällt im Regelfall innerhalb von zwei Wochen und wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Abstimmungen teilzunehmen, neue Mitglieder vorzuschlagen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Änderung seiner persönlichen Daten und seiner Kontoverbindung der Organisation unaufgefordert und unverzüglich zukommen zu lassen.

§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
Jedes Mitglied hat bei Eintritt in die Organisation und später jährlich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres seine Beiträge vollständig zu entrichten. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist der Organisation schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.

§ 9 Gleichstellung von Frauen und Männern
FfD verpflichtet sich, innerhalb der Organisation Freunde für Deutschland FfD die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

§ 10 Spendenrichtlinien
Spenden und sonstige Zuwendungen an die Organisation FfD dienen der Finanzierung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist unter Aufhebung der zuvor geltenden Satzung in der Fassung vom 16.12.2016 am 19.6.2019 in Kraft getreten.